Neue Abrechnungsempfehlung für die IMRT-Bestrahlung

Wussten Sie schon?

Endlich gibt es eine Einigung, die die Abrechnung der IMRT-Bestrahlung vereinfacht!

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. hat nun im Beisein der Bundesärztekammer erklärt, dass die Abrechnung der Analog-Ziffer 5855 GOÄ einmal je Bestrahlungssitzung mit einem einheitlichen Steigerungsfaktor von 1,3 (bis zur 30. Bestrahlung) sachgerecht sei und von seinen Verbänden nicht mehr beanstandet würde. Ab der 31. Bestrahlung ändere sich der Faktor auf 1,35.

Diese Einigung wurde sicherlich durch das Urteil des OLG Celle mit Beschluss vom 15.07.2019 (Az. 8 U 83/19) erzielt, welches die Abrechnung einer IMRT-Bestrahlung durch Ansetzen einer Analogie nach §6 Abs. 2 GOÄ für korrekt erachtete.

Die konkrete Rechtsprechung finden Sie hier.

der dgpar – Praxis-Protipp dazu:

  • Die Faktoren sind unabhängig von der Anzahl der Zielvolumina und Bildgebung → Langwieriges Zählen und entsprechende Erläuterungen in Rechnungen entfallen somit!

 

  • Besondere Techniken (z. B. Atemgating), Erschwernisse oder die Erst- und Neueinstellung dürfen trotzdem zusätzlich in der Faktorlegung berücksichtigt werden!

 

  • Die einmalige Angabe der Zielvolumina, Bestrahlungsdosis und Bildgebungs-Techniken zusätzlich zu der ersten Bestrahlungsziffer der Rechnung reicht völlig aus!

 

  • Der GOÄ-Faktor 1,3 / 1,35 gilt auch für besondere Kostenträger, wie z. B. KVB I-III oder Postbeamten B.

 

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